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   OVG Nordrhein-Westfalen, 05.03.2012 - 9 A 2780/10   

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https://dejure.org/2012,7599
OVG Nordrhein-Westfalen, 05.03.2012 - 9 A 2780/10 (https://dejure.org/2012,7599)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 05.03.2012 - 9 A 2780/10 (https://dejure.org/2012,7599)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 05. März 2012 - 9 A 2780/10 (https://dejure.org/2012,7599)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verrechnung von Aufwendungen eines entgeltpflichtigen Unternehmens der öffentlichen Wasserversorgung mit dem für das Veranlagungsjahr festgesetzten Wasserentnahmeentgelt; Verrechnung von Zahlungen für Maßnahmen zum Schutze von entnommenen Rohwasser mit festgesetztem ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WasEG § 8 Abs. 1 S. 1, 2
    Verrechnung von Aufwendungen eines entgeltpflichtigen Unternehmens der öffentlichen Wasserversorgung mit dem für das Veranlagungsjahr festgesetzten Wasserentnahmeentgelt; Verrechnung von Zahlungen für Maßnahmen zum Schutze von entnommenen Rohwasser mit festgesetztem ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • DVBl 2012, 777
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.10.2008 - 9 A 3694/06

    Anwendung des § 8 Wasserentnahmeentgeltgesetz auf sonstige, keine öffentliche

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 05.03.2012 - 9 A 2780/10
    Zur Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 8 WasEG auf Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Oktober 2008 - 9 A 3694/06 -, GewArch 2010, 87.
  • VG Aachen, 11.10.2019 - 7 K 5360/17
    Der Gesetzgeber wollte mit der Verrechnungsmöglichkeit des § 8 WasEG NRW das in Nordrhein-Westfalen erfolgreich praktizierte Kooperationsmodell zwischen Wasserversorgern und der Landwirtschaft, in dessen Rahmen Maßnahmen zum Gewässerschutz erarbeitet und umgesetzt wurden, honorieren, vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. März 2012 - 9 A 2780/10 -, juris Rn. 36; Landtag Nordrhein-Westfalen, Gesetzesbegründung zum Wasserentnahmeentgeltgesetz, LT Drucksache 13/4528, Seite 31.

    Um jedoch zu verhindern, dass die in § 8 Abs. 1 WasEG NRW vorgesehene Verrechnungsmöglichkeit dazu führt, dass der durch die Einführung des Wasserentnahmeentgelts geschaffene Anreiz, mit Wasser sparsam umzugehen, entfällt, sind nur solche Maßnahmen mit dem Wasserentnahmeentgelt verrechenbar, die zumindest eine klare und rechtlich verbindliche Verknüpfung mit dem Zweck des Schutzes des entnommenen Rohwassers aufweisen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. März 2012 - 9 A 2780/10 -, juris Rn. 40; OVG NRW, Urteil vom 18. August 2009 - 9 A 1497/08 -, juris Rn. 41.

    Denn ohne die Verrechnungsmöglichkeit nach § 8 WasEG NRW träfe die entgeltpflichtigen Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung eine finanzielle Doppelbelastung mit der Zahlung des Wasserentnahmeentgelts einerseits und den Zahlungen an die Landwirtschaftskammer und an die Kooperation aufgrund der Mitgliedschaft in der Kooperation andererseits, vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. März 2012 - 9 A 2780/10 -, juris Rn. 36.

    Entsprechendes gilt für eine nachträgliche Billigung, vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. März 2012 - 9 A 2780/10 -, juris Rn. 48 ff.; VG Köln, Urteil vom 23. November 2010 - 14 K 6600/09 -, juris Rn. 16.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.09.2016 - 9 A 999/14

    Wasserentnahmeentgeltgesetz NRW 2011 verfassungsgemäß

    vgl. hierzu im Einzelnen: OVG NRW, Urteil vom 5. März 2012 - 9 A 2780/10 -, juris Rdnr. 30 ff., NWVBl. 2012, 389.
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